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Impressum und Vereinssatzung |
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Dieser Internetdienst wird herausgegeben vom:
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Förderverein des Deutschen Dosen-Museums e.V.*
vertreten durch seinen Vorsitzenden Lothar Schumacher |
| Krahnendonk 119 |
| 41066 Mönchengladbach |
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| Telefon: |
0 21 61 - 99 36-0 |
| Fax: |
0 21 61 - 99 36-75 |
| Homepage: |
www.pw-internet.de |
| E-Mail: |
info@dosen-museum.de |
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| * eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach |
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Beachten Sie bitte unbedingt:
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Vereinssatzung |
Satzung des Fördervereins des Deutschen Dosen-Museums e.V. ,
Geschäftsstelle: Krahnendonk 119, 41066 Mönchengladbach
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Förderverein des Deutschen Dosen-Museums e.V". Der Verein ist ein Idealverein und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und endet am 31.12. jeden Jahres.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12. 2006.
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, das Deutsche Dosen-Museum einzurichten, das vorhandene Ausstellungsgut an historischen und zeitgenössischen Dosen aus Porzellan, Keramik, Glas und Metallen zu erweitern und dieses der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Insbesondere wird das Deutsche Dosen-Museum Tabakdosen (Tabatieren), Zigarettendosen, Bonbonnieren, Zuckerdosen, Apothekerdosen, Schmuckdosen, Herzdosen, Spardosen, Vorratsdosen, Butterdosen, Brotdosen und Lackdosen ausstellen, wobei es die Aufgabe des Vereins ist, speziell Exponate aus diesen Sammelgebieten anzukaufen oder als Stiftungen bzw. Leihgaben von Privatsammlern oder anderen Museen zu erhalten und dem Museum zur Verfügung zu stellen.
Desweiteren gehört zu den Aufgaben des Vereins das Verhandeln mit Kommunen innerhalb der BRD mit dem Zweck, ein geeignetes Gebäude zu finden, in denen die bereits vorhandenen Exponate, die bei Gründung des Vereins etwa 2.000 Stück umfassen, ausgestellt werden können.
Etwaige Gewinne und die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. An Vereinsmitglieder sind Zuwendungen, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, aus Mitteln des Vereins nicht gestattet. Ein angemessener Auslagenersatz für Vereinsmitglieder ist zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle erwachsenen Personen werden, die den in § 3 genannten Vereinszweck unterstützen.
(2) Die Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand abzugeben, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluß entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod des Mitgliedes, b) Austritt des Mitgliedes oder c) durch Ausschluß des Mitgliedes.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird.
(5) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(6) Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen sind oder den Vereinszielen in sonstiger Weise geschadet haben, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung hierzu mit einfacher Mehrheit die Zustimmung erteilt.
(7) Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht grundsätzlich nicht.
§ 6 Einnahmen
(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen durch Veranstaltungen.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Beitragsfälligkeit und den Beitragseinzug regelt der Vorstand.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretendem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet insbesondere über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins. Anmeldungen zum Vereinsregister erfolgen allein durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Jahr einen Geschäftsbericht vor. Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist durch Entlastung des Vorstands auf der Mitgliederversammlung festzustellen und im Protokoll zu vermerken.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so tritt an seine Stelle das bei der Wahl nächstplazierte Mitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden.
(6) Die Geschäftsführung durch den Vorstand erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Es besteht jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der Auslagen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Über Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Insbesondere obliegt ihr:
a) die Wahl des Vorstandes und seiner Ersatzmitglieder
b) die Genehmigung des Geschäftsberichtes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate einberufen. Ferner muß er die Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 40% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung bzw. per Fax oder Email an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen, sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.
(6) Über jede Wahlversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Mitglied des Vereins, möglichst dem Schriftführer, zu unterschreiben.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung sind vier Wochen vor der Jahresversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
(2) Bedürfen die Beschlüsse der Eintragung in ein öffentliches Register oder der Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so sind diese Stellen umgehend zu informieren.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur mit einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitgliedern zu und wird unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
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Campbell's Suppen bilden das Motiv einer Serie von Bildern des US-Popart-Künstlers Andy Warhol. Die verschiedenen Motive sind als Poster bzw. Kunstdruck erhältlich über www.kunst-fuer-alle.de. Dieses Kunst-Versandhaus hat auch verschiedene Krawatten mit Motiven von Campbell's Soups im Angebot, dito einen Wecker, einen Füllfederhalter und eine Visitenkarten"box", der neudeutschen Vokabel für Dose. |
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| Bonbonnieren haben zwar eigentlich keinen richtigen Gebrauchszweck, aber eine schöne alte Bombonniere macht sich
wunderbar im Vitrinenschranks Ihres Landhauses oder Ihrer Villa. Falls Sie derzeit weder das eine, noch das andere besitzen, sollten Sie sich bei www.fertighaus.de umsehen, denn
über diese führende Website sind schon viele zu Hausbesitzern geworden. |
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| Von der Spardose zum Sparschwein (oder umgekehrt) ist es nur ein kleiner Schritt. Aus diesem Grund sammelt das Deutsche
Dosen-Museum auch Sparschweine. Wer mehr über diese Tiere erfahren will, klicke sich ein bei www.sparschweinschutz.de |
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| Wer selber sein Haus ausbaut, wird die Dose richtig zu schätzen lernen. Denn Kleber und Lacke kommen aus der Dose und
Nägel und Schrauben liegen in Dosen, wenn diese auch neuzeitlich als "Box""bezeichnet werden. Übrigens: über www.ausbauhaus.de findet man dutzende Haustypen, die in Eigenleistung ausgebaut werden können. |
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| Historische Vorratsdosen mit Aufschriften wie "Hafergrütze" oder "Graupen" finden auch in modernen Küchen einen wirkungsvollen Platz. Bauanleitungen, wie man sich ein schönes Regal tischlert, findet man unter www.baumarkt.de |
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Selbsterhitzende Dosengerichte bietet die Website www.dauerbrot.de an. Die Dosengerichte wurden für das Militär entwickelt und
spenden ohne Feuer und Flamme eine warme Mahlzeit.
Segensreich sind diese Dosen vor allem bei Rettungseinsätzen in Katastrophenfällen. Opfer und Retter können mit verschiedenen Mahlzeiten versorgt werden, auch ein fleischfreies Currygericht ist im Angebot. Auch wer auf Reisen die Autobahnraststätte meiden oder zu einer Outdoor-Expedition aufbrechen will, wird diese Dosengerichte zu schätzen wissen.
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Schwarzbrot und Kuchen in Dosen, das wird nicht jedem bekannt sein. Wer aber im Caravan Richtung Süden fährt, wird bald Sehnsucht nach frischem deutschen Schwarzbrot haben – und auch nach deutschem Kuchen, denn das übermäßig
zuckrige Backwerk aus südlichen
Ländern ist nicht jedermanns Sache. Da ist es ein guter Tipp, sich an www.schwarzbrot.com zu wenden.
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